Führerschein

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Folgende Hinweise sollen Ihnen helfen, welche Anhänger Sie mit welcher Fahrerlaubnis ziehen dürfen:
B  Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen
AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750
kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg
nicht übersteigt).
Außerdem – nur in Deutschland – dreirädrige Kraftfahrzeuge
(mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW
jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens
21 Jahre alt ist).


BE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B
und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers 3.500 kg
nicht übersteigt.


C1 Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der
Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht
mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750
kg). Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung
gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1 –
unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht
mehr gefahren werden.


C1E Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse
C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse
B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die
zulässige
Gesamtmasse der Kombination jeweils
12.000 kg
nicht übersteigt. Ist das Kraftfahrzeug zur
Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es
mit der Klasse C1E – unabhängig von der Zahl der
Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.


C  Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der
Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit
nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg). Ist das Kraftfahrzeug zur
Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es
mit der Klasse C – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze
– nicht mehr gefahren werden.

Am 01.01.1999 wurden die Anhängerführerscheine eingeführt. Zuvor war die Fahrberechtigung des Zugfahrzeugs
entscheidend.
Um die zulässige Gesamtmasse (zGM) der Fahrzeugkombination zu bestimmen, werden die zulässigen Gesamtmassen
des Zugfahrzeugs und des verwendeten Anhängers zusammengezählt; die Stütz und Aufliegelasten bleiben unberücksichtigt.
Die tatsächliche Beladung des Anhängers ist führerscheinrechtlich nicht relevant.
Während das tatsächliche Gewicht für die Anhängelast maßgebend ist, kommt es für die erforderliche Fahrberechtigung allein
auf die Eintragung der zulässigen Gesamtmasse in den Fahrzeugpapieren an.

 

Bei der Klasse B darf das Zugfahrzeug mit einem Anhänger bis 750 kg zGM kombiniert werden.
Seit dem 19.01.2013 gilt eine Vereinfachung bei Gespannen der Klasse B für Anhänger über 750 kg zGM: Für Anhänger
über 750 kg zGM kommt es nur noch darauf an, dass die zGM der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt. Die frühere
Voraussetzung, dass die zGM des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf, wurde für alle
Inhaber der Klasse B gestrichen.

 

Eine Erweiterung der Klasse B auf Gespanne bis 4.250 kg zGM ist durch eine Fahrerschulung möglich, die im Führerschein durch die
Schlüsselzahl B96 dokumentiert wird. Erfasst sind dann alle Anhänger über 750 kg zGM hinter einem Kfz der Klasse B, sofern
die zGM der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt. Zahlreiche Wohnwagengespanne fallen in diese Kategorie.
Noch schwerere Anhänger benötigen den Führerschein der Klasse BE. Mit der Gesetzesänderung 2013 wurde der
Umfang der Klasse BE auf 3.500 kg zGM des Anhängers oder Sattelanhängers beschränkt. Wer darüber hinaus Anhänger
mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt die Fahrerlaubnis der Klasse C1E.
Auch bei Kraftfahrzeugen über 3.500 kg zGM und Bussen sind für die Mitnahme von Anhängern über 750 kg besondere
Fahrerlaubnisklassen vorgesehen. Bei C1E darf die Kombination 12.000 kg zGM nicht übersteigen. Die Grenze einer
Fahrberechtigung der Klasse CE, D1E oder DE ergibt sich dagegen nur aus den allgemeinen Vorschriften über
die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast.



Quellen und Links: