Römerallee 71
53909 Zülpich
Mit Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO sind die Vorschriften für die 100-km/h-Genehmigung neu gefasst worden. Die wichtigsten Änderungen sind die Aufhebung der festgeschriebenen Fahrzeugkombination und die Anhebung der Gewichtsfaktoren unter bestimmten technischen Voraussetzungen. Die bisher erteilten 100-km/h-Genehmigungen bleiben gültig.
Die Verordnung gilt weiterhin, wenn Anhänger mitgeführt werden, für:
Dies wirkt sich im Wesentlichen wie folgt aus:
Weiterhin ist zu beachten:
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrsordnung.
Unser Service für Ihre Mobilität: Lassen Sie sich von einem DEKRA Sachverständigen bestätigen, dass Ihr Anhänger alle Voraussetzungen für den Betrieb im Rahmen der 9. Ausnahmeverordnung erfüllt. Mit einem entsprechenden Eintrag im Fahrzeugschein werden Ihnen anschließend von der Straßenverkehrsbehörde die offizielle Bescheinigung und eine Tempo-100-Plakette ausgehändigt. Diese Bescheinigung gilt nur für den betreffenden Anhänger und ist ständig bei den Kfz-Papieren mitzuführen. Die Plakette muss hinten am Anhänger angebracht werden
Die Verhaltensregeln im Straßenverkehr ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach § 18 Absatz 5 StVO beträgt auf Autobahnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen u. a. für Personenkraftwagen mit Anhänger 80 km/h.
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, und damit die 100 km/h-Regelung für Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen, kann nur zur Anwendung kommen, wenn die in der Ausnahmeverordnung beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Können diese nicht eingehalten werden, gelten die Regelungen des § 18 Absatz 5 StVO. Dann darf mit Pkw-Anhänger-Gespannen aus verhaltensrechtlicher Sicht mit Tempo 80 gefahren werden.
Die Voraussetzungen für ungebremste Anhänger sind gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, dass das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet ist und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers das 0,3-fache der Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt. Das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Eigengewicht des Anhängers zuzüglich Nutzlast) ist keine Voraussetzung, ausschlaggebend ist die zulässige Gesamtmasse des Anhängers. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers sowie die Leermasse des Zugfahrzeugs können den entsprechenden Zulassungsdokumenten entnommen werden.
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